JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 13.01.2004, Aktenzeichen: 5 U 250/03
| Leitsatz: | 1. Sofern nach der Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation aber vor Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Beurkundung eines bindenden Kaufvertragsangebotes erfolgte, ist das Überraschungsmoment der Haustürsituation nicht (mehr) mitursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages, so dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. 2. Werden durch eine Grundschuld sowohl das Bauspardarlehen der Bausparkasse als auch das Vorausdarlehen einer Bank gesichert, so kann die Bausparkasse auch in Bezug auf das Vorausdarlehen gegen den Schuldner vorgehen, sofern die Grundschuld treuhänderisch von der Bausparkasse verwaltet wird und das gesicherte Bankinstitut einen Anspruch auf (Teil-)Abtretung der Grundschuld hat. |
| Rechtsgebiete: | HaustürWiderrufsG |
| Vorschriften: | HaustürWiderrufsG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1, HaustürWiderrufsG a.F. § 1 Abs. 2 Nr. 3, |
| Stichworte: | Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 7 O 1713/02 vom 25.02.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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