JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 11.03.2005, Aktenzeichen: 1 UF 391/04
| Leitsatz: | Für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zuvor in seinem erlernten Beruf eine Weiterbildung von 1 Jahr und 9 Monaten erhalten hat, da es sich nicht um eine Ausbildung mit dem Ziel, erstmals einen Berufsabschluss zu erlangen, sondern um eine Zweitausbildung handelt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1603 Abs. 2, |
| Stichworte: | Unterhalt des minderjährigen Kindes: Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf Grund einer Umschulungsmaßnahme, |
| Verfahrensgang: | AG Worbis F 295/03 vom 05.08.2004 |
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