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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 11.03.2005, Aktenzeichen: 1 UF 391/04 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 UF 391/04

Urteil vom 11.03.2005


Leitsatz:Für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zuvor in seinem erlernten Beruf eine Weiterbildung von 1 Jahr und 9 Monaten erhalten hat, da es sich nicht um eine Ausbildung mit dem Ziel, erstmals einen Berufsabschluss zu erlangen, sondern um eine Zweitausbildung handelt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1603 Abs. 2,
Stichworte:Unterhalt des minderjährigen Kindes: Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners auf Grund einer Umschulungsmaßnahme,
Verfahrensgang:AG Worbis F 295/03 vom 05.08.2004

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