JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen: 4 U 770/06
| Leitsatz: | 1. Im Totalschadensfall gilt, wenn der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht, eine sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung". Das bedeutet, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei der Ersatzbeschaffung (eines Fahrzeugs) das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten muss. 2. Ein Geschädigter ist - bei Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen - dann grundsätzlich aber nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für (spezialisierte) Restwertaufkäufer im Internet abzufragen, wenn er die Veräußerung (des total beschädigten Fahrzeugs) zu demjenigen Preis vornimmt, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. 3. Der in dem Gutachten vom Sachverständigen ermittelte (Rest-)Wert bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten kein Vermögensnachteil entstanden ist. 4. Etwas andere gilt nur dann, wenn den Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt oder aus sonstigen Gründen Veranlassung besteht, dem Gutachten zu misstrauen. 5. Diese (vorgenannten) Grundsätze gelten auch für einen Kläger - wie hier - wenn er sich nicht selbst gewerblich mit der Verwertung beschädigter Fahrzeuge befasst. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt, 8 O 1695/04 vom 01.08.2006 |
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