JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen: 4 U 40/07
| Leitsatz: | 1. Privatrechtliche Rechtsgeschäfte eines (kommunalen) Zweckverbandes werden - sofern sie einer (kommunalaufsichtsrechtlichen) Genehmigung bedürfen - erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind solche Verträge schwebend unwirksam; nach Versagung der Genehmigung sind sie endgültig unwirksam. 2. Gemäß § 64 Abs. 2 ThürKO bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte, nämlich Bürgschaften, Gewährsverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Eintreten für fremde Schuld oder den Eintritt/ Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. 3. Bei vertraglicher Übernahme wirtschaftlicher Risiken, die das Übliche übersteigen und die bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerks bürgschafts- oder gewährsvertragsähnlich sind, weil sie zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem Einstehenmüssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen, ist die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 64 Abs. 2 ThürKO), wenn - wie hier - ein kommunaler Zweckverband an dem Vertragswerk beteiligt ist. |
| Rechtsgebiete: | ThürKO |
| Vorschriften: | ThürKO § 64 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen, 1 O 669/05 vom 07.12.2006 |
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