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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 09.02.2009, Aktenzeichen: 4 U 777/08 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 777/08

Urteil vom 09.02.2009


Leitsatz:1. Eine einseitige Erledigungserklärung (der Verfügungsklägerin) ist als Antrag auszulegen, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Es handelt sich dabei um eine zulässige Beschränkung und Änderung des (ursprünglichen) Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) in einen Feststellungsantrag, die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist mit der Folge, dass grundsätzlich hierüber durch streitiges Sachurteil zu entscheiden ist.

2. Ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil die Klage (hier der Verfügungsanspruch) zulässig und begründet war und hat die Berufung (der Verfügungsklägerin) keinen Erfolg, weil das LG dies zutreffend festgestellt hat, so kann das Berufungsgericht dies auch im Wege des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO bestätigen, da der Beschluss (nach § 522 Abs. 2 ZPO) an die Stelle des Berufungsurteils tritt und ebenso wie aus einem Urteil auch aus dem Zurückweisungsbeschluss der Umfang der Rechtskraft - der durch die Erledigungserklärung gegenstandslos gewordenen Hauptsache - herzuleiten ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 2,
Stichworte:Einseitige Erledigungserklärung und Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO,
Verfahrensgang:LG Erfurt, 9 O 1246/08 vom 10.10.2008

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