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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 08.10.2008, Aktenzeichen: 4 U 280/08 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 280/08

Urteil vom 08.10.2008


Leitsatz:1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG ist (nur) dann gegeben, wenn einem Bürger ein kausaler Schaden durch einen Amtsträger in Ausübung staatlicher (hoheitlicher) Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wird.
2. Ein in diesem Sinne tatbestandlich haftungsauslösendes Handlungsunrecht kann dem Bürger durch Tun oder Unterlassen zugefügt werden; ein Unterlassen kann für einen Schaden aber nur dann kausal geworden sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und der Amtsträger - dieser Rechtspflicht zuwider - untätig geblieben ist.

3. Wird ein Mitteilungsbescheid nach § 21 GrdstVG (betr. die Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts) allein durch Zeitablauf (verspätete Zustellung an den Antragsteller) rechtswidrig, löst die damit einhergehende Versagung einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung dann keinen Staatshaftungsanspruch aus, wenn das Landwirtschaftsamt im grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von Amts wegen verpflichtet ist, nach Zeitablauf (§ 6 Abs. 2 GrdstVG) ein (sog.) Negativattest (§ 6 Abs. 3 GrdstVG) zu erteilen.
Rechtsgebiete:StHG, GrdstVG, ThVwVfg
Vorschriften:StHG § 1 Abs. 1, StHG § 2, GrdstVG § 2, GrdstVG § 6 Abs. 2, GrdstVG § 6 Abs. 3, GrdstVG § 9, GrdstVG § 21, GrdstVG § 22, ThVwVfg § 43 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Erfurt, 7 O 1671/07 vom 04.03.2008

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