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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 08.09.2004, Aktenzeichen: 3 U 3/02 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 3 U 3/02

Urteil vom 08.09.2004


Leitsatz:1. Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers enthaltene Verpflichtung, zur Sicherung von Erfüllungsansprüchen des Auftraggebers eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 BGB n.F.) und ist daher unwirksam.

2. Bei Altverträgen, die vor dem 31.12.2002 geschlossen worden sind, ist der lückenhafte Vertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet. In diesem Fall kann eine von dem Bürgen geleistete Zahlung nicht schon deshalb zurückgefordert werden, weil nach ergänzender Vertragsauslegung nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft gestellt werden musste.

3. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern hat im Rückforderungsprozess der Auftraggeber das Bestehen und die Höhe der durch Bürgschaft gesicherten Forderung darzulegen und zu beweisen.
Rechtsgebiete:AGBG, BGB
Vorschriften:AGBG § 9, BGB § 307 n.F.,
Verfahrensgang:LG Gera 6 O 247/01 vom 29.11.2001

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