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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 4 U 876/05 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 876/05

Urteil vom 08.08.2007


Leitsatz:1. Gibt im Restitutionsverfahren der Bürgermeister einer Gemeinde dem Landratsamt eine fehlerhafte (hier unvollständige) Auskunft über ein Grundstück, so ist diese Auskunftserteilung dann hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen, wenn diese Auskunft zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts und damit als Grundlage der Entscheidung des Landratsamts über den Antrag auf Rückübertragung des betroffenen Grundstücks diente.

2. Ersatzfähig sind aber nur solche Schäden, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt sind. Die verletzte Amtspflicht soll u.a. verhindern, dass der Berechtigte das Grundstück wegen der unvollständigen Auskunft nicht verzögert rückübertragen bekommt.

3. Nicht vom Schutzzweck erfasst sind aber Ansprüche auf den Pachtzins (des rückübertragenen Grundstücks), denn insoweit entsteht durch die verzögerte Rückübertragung kein Schaden. Denn den Pachtzins, den der Verfügungsberechtigte während der Verzögerung (der Rückübertragung) erhalten hat, kann der Berechtigte später gegen den Verfügungsberechtigten gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 VermG geltend machen.
Rechtsgebiete:BGB, GG
Vorschriften:BGB § 839, GG Art. 34,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 6 (5) O 1657/04 vom 05.08.2005

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