JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 06.08.2007, Aktenzeichen: 4 U 248/07
| Leitsatz: | 1. Eine Berufung ist spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils einzulegen, selbst wenn eine Zustellung (des Urteil)s noch nicht erfolgt ist, andernfalls ist das Rechtsmittel zu verwerfen (§ 517 2. Halbsatz ZPO). 2. Liegt ein datiertes Verkündungsprotokoll vor, so erbringt dieses als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass an diesem Tag eine Entscheidung des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden ist (§ 415 Abs. 1 ZPO). Die Verkündung wird auch nicht dadurch unwirksam, dass an diesem Tag das Urteil (noch) nicht in vollständiger Form abgefasst war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 517, ZPO § 522 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 6 O 92/05 vom 17.06.2005 |
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