JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 06.04.2005, Aktenzeichen: 4 U 920/04
| Leitsatz: | 1. Anerkennt der Beklagte den mit einer Klage unbedingt erhobenen Anspruch auf Rückauflassung (eines Grundstücks) nur unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug Zahlung von - gleichzeitig - widerklagend erhobenem Schadensersatz, so ist dem Kläger (zunächst) Gelegenheit zur Einlassung auf den Gegenanspruch (und die Widerklage) einzuräumen. 2. Der Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteil mit dieser Einschränkung der Zug um Zug Verurteilung ohne vorherige Anhörung des Klägers (zu dem nur unter Vorbehalt erklärten Anerkenntnis) und ohne Umstellung des Klageantrags ist unzulässig, auch wenn es nach § 307 ZPO für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keines (prozessualen) Antrags mehr bedarf. 3. Die Berufung des Klägers gegen ein solches (unzulässiges) Teil-Anerkennt-nisurteils scheitert nicht an einer mangelnden Beschwer. Der Kläger ist jedenfalls durch die Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung (§ 318 ZPO) formell und materiell auch dadurch beschwert, dass mit der Verurteilung zur Zug um Zug Leistung auch schonn über die Widerklageforderung (SEA) entschieden wurde, ohne dass sich der Kläger auf diese einlassen konnte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 307, ZPO § 308, ZPO § 318, |
| Stichworte: | Unzulässiges Teil-Anerkenntnisurteil, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 6 O 694/04 vom 07.09.2004 |
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