JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 05.12.2007, Aktenzeichen: 4 U 552/06
| Leitsatz: | 1. Die Teilrücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 49 ThürVwVfG möglich. Wäre die Behörde auf Grund geänderter Rechtsvorschriften berechtigt, den Ausgangs-VA - hier eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung in Bezug auf ein Bauvorhaben - nicht zu erlassen, so kommt als Widerrufsgrund ausschließlich § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG in Betracht. Danach kann der Ausgangsbescheid aber dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte bereits von der Vergünstigung Gebrauch, d.h. hier mit der Baumaßnahme begonnen hatte. 2. Ist danach die Teilrücknahme der zuvor rechtmäßig erteilten Ausnahmegenehmigung amtspflichtwidrig, hängt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch davon ab, ob die Kläger einen (konkreten) Schaden beweisen konnten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, ThürVwVfG |
| Vorschriften: | BGB § 839, GG Art. 34, ThürVwVfG § 49, |
| Stichworte: | Amtspflichtwidrige Teilrücknahme einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 10 O 1581/04 vom 18.05.2006 |
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