JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 05.10.2005, Aktenzeichen: 4 U 120/04
| Leitsatz: | 1. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wenn entgegen § 16 Abs. 1 VVG die Anzeige eines - für die Risikoeinschätzung des Versicherers - erheblichen Umstandes unterblieben ist. 2. Die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer im Zuge seiner Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, liegt stets beim Versicherer. 3. Steht fest, dass nicht der Antragsteller, sondern der (empfangsbevollmächtigte) Agent (des Versicherers) das Antragsformular ausgefüllt hat, so lässt sich allein mit dem Formular nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheitsverpflichtung nicht nachgekommen ist, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Eine Obliegenheitsverletzung ist daher nicht schon dann bewiesen, wenn das ausgefüllte Formular in der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht den Tatsachen entspricht; es muss hinzukommen, dass der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, der Versicherungsnehmer habe entgegen seiner (substantiierten) Behauptung den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 16, |
| Stichworte: | Beweislast bei Anzeigeobliegenheitsverletzungen, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 3 O 880/01 vom 10.12.2003 |
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