JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 04.11.2008, Aktenzeichen: 4 U 669/08
| Leitsatz: | Bei übereinstimmender Erledigungserklärung beider Parteien nach Rücknahme eines Vorbehalts durch den Beklagten (seiner Rechte im Nachverfahren) im Berufungsverfahren sind die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Kläger nur deswegen Berufung gegen das erstinstanzliche Anerkenntnisvorbehaltsurteil (im Urkundsverfahren) eingelegt hatte, weil der Beklagte zunächst die Klägerforderung - ohne ausdrücklichen Vorbehalt - anerkannt hatte. Denn erst durch die Rücknahme des Vorbehalts - nach Einlegen der Berufung des Klägers - stellt sich der zwischenzeitlich auf das Vorbehaltsurteil erfolgte Zahlungsausgleich - aus der Sicht des Klägers - als endgültige Erfüllung seiner (berechtigten) Forderung dar. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, |
| Verfahrensgang: | LG Gera, 3 O 551/08 |
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