JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 04.05.2009, Aktenzeichen: 4 U 757/07
| Leitsatz: | 1. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann - binnen einer zweiwöchigen Frist - die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststelllungen in einem Berufungsurteil. 2. Bei Berufungsurteilen beschränkt sich die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen allerdings auf das Parteivorbringen zweiter Instanz. Beantragt daher eine Partei Tatbestandsberichtigung (des Berufungsurteils) für - angeblich fehlerhaftes Feststellen - erstinstanzlichen Parteivortrags, so fehlt einem - ansonsten zulässigen - Antrag auf Tatbestandsberichtigung das Rechtsschutzbedürfnis. Den Beweis für das Parteivorbringen erster Instanz erbringt allein der Tatbestand des (angefochtenen) erstinstanzlichen Urteils (§ 314 ZPO). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 314, ZPO § 320, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen, 2 O 494/04 vom 25.03.2009 |
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