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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 04.03.2009, Aktenzeichen: 4 U 1043/07 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 1043/07

Urteil vom 04.03.2009


Leitsatz:Die PKH-Bewilligung des Berufungsbeklagten nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht unter der Prämisse, dass die Rechtsverfolgung in 2. Instanz, also die Verteidigung gegen die Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Partei, zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Erfolg haben kann. Das ist dann - ausnahmsweise - aber nicht der Fall, wenn der (in 1. In stanz obsiegende) Kläger und jetzige Berufungsbeklagte in 2. Instanz seine Klage zurücknimmt und auf die klageweise geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Denn hierdurch kann - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - seine Verteidigung gegen die Berufung keinen Erfolg mehr haben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Meiningen, 3 O 496/04

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