JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 03.02.2004, Aktenzeichen: 5 U 709/03
| Leitsatz: | 1. Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Befassung mit Rückkaufswerten von Lebensversicherungen gehört nicht grundsätzlich zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO. 2. Kosten, die durch die Erhöhung der Verwaltervergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 3 Abs.1 a InsVV entstanden sind, zählen nicht zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO. 3. Soweit ein Insolvenzverwalter für äußerst einfache Tätigkeiten einen Rechtsanwalt heranzieht, sind dadurch entstehende Kosten nicht als für die Verwertung erforderlich gemäß § 171 Abs.2 Satz 2 InsO anzusehen. 4. Die festen Kosten für die Vorhaltung eines umfangreichen Verwaltungsapperats mit hoch qualifizierten Mitarbeitern bzw. technischen Geräten durch den Insolvenzverwalter stellen in der Regel keine Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO dar. |
| Rechtsgebiete: | InsO, InsVV |
| Vorschriften: | InsO § 171 Abs. 1, InsO § 171 Abs. 2, InsVV § 3 Abs. 1 a, InsVV § 5, |
| Stichworte: | Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Feststellungs- und Verwertungskosten, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen 2 O 209/03 vom 09.07.2003 |
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