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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 03.02.2004, Aktenzeichen: 5 U 709/03 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 5 U 709/03

Urteil vom 03.02.2004


Leitsatz:1. Eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Befassung mit Rückkaufswerten von Lebensversicherungen gehört nicht grundsätzlich zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO.

2. Kosten, die durch die Erhöhung der Verwaltervergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 3 Abs.1 a InsVV entstanden sind, zählen nicht zu den Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO.

3. Soweit ein Insolvenzverwalter für äußerst einfache Tätigkeiten einen Rechtsanwalt heranzieht, sind dadurch entstehende Kosten nicht als für die Verwertung erforderlich gemäß § 171 Abs.2 Satz 2 InsO anzusehen.

4. Die festen Kosten für die Vorhaltung eines umfangreichen Verwaltungsapperats mit hoch qualifizierten Mitarbeitern bzw. technischen Geräten durch den Insolvenzverwalter stellen in der Regel keine Verwertungskosten i.S.v. § 171 Abs.2 Satz 2 InsO dar.
Rechtsgebiete:InsO, InsVV
Vorschriften:InsO § 171 Abs. 1, InsO § 171 Abs. 2, InsVV § 3 Abs. 1 a, InsVV § 5,
Stichworte:Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Feststellungs- und Verwertungskosten,
Verfahrensgang:LG Meiningen 2 O 209/03 vom 09.07.2003

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