JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Urteil vom 01.11.2001, Aktenzeichen: 1 U 479/01
| Leitsatz: | 1. Der Werkunternehmer kann nach Abnahme des Werkes oder Beendigung des Werkvertrages von dem Besteller gemäß § 648a BGB auch für bereits erbrachte Leistungen Sicherheit in Höhe des noch nicht bezahlten Werklohnes verlangen, selbst wenn der Besteller die Restzahlung wegen streitiger, unstreitiger oder nachgewiesener Mängel verweigert. 2. Leistet der Besteller die geforderte Sicherheit nicht, steht dem Werkunternehmer der volle Vergütungsanspruch unbedingt zu, ohne dass der Besteller wegen Gegenansprüchen, die sich auf das Vorliegen von Mängeln stützen, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 648a, |
| Stichworte: | Sicherheitsleistung nach Abnahme, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 10 O 804/00 |
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