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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENUrteil vom 01.03.2006, Aktenzeichen: 4 U 719/04 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 719/04

Urteil vom 01.03.2006


Leitsatz:1. Bei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem Zweck der Verkehrseinrichtung. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen.

2. Um eine "gefährliche Stelle", die besonderer Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen bedarf, handelt es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger muss mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und kann sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen.

3. Dabei genügt eine - sorgfältige - Sichtprüfung nur dann, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweist. Weist der Belag jedoch an einigen Stellen bereits Unregelmäßigkeiten durch ausgebrochene oder lose Platten auf, sind solche Schadstellen näher - auch auf Hohlstellen - zu überprüfen und gegebenenfalls auszubessern, um den sich aus dem Wegbrechen solcher (hohl liegender) Platten für Fußgänger drohenden besonderen Gefahren zu begegnen.
Rechtsgebiete:BGB, ThürStrG, GG, BGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, ThürStrG § 49 Abs. 3, GG Art. 34, BGB § 839,
Stichworte:zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Parkplätzen,
Verfahrensgang:LG Gera 3 O 636/04 vom 12.07.2004

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