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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 30.06.2005, Aktenzeichen: 9 W 97/05 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 9 W 97/05

Beschluss vom 30.06.2005


Leitsatz:1. Hat eine einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu ergehen (§ 937 Abs. 2 ZPO), bedarf die zugunsten des Antragstellers zu treffende Kostengrundentscheidung nicht erst des Zustandekommens eines formalen Prozessrechtsverhältnisses unter Beteiligung des Antragsgegners.

2. Die Grundsätze des fairen Verfahrens und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es spätestens im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsverfahrens, die zuvor - der Dringlichkeit des Verfahrens geschuldete - unterbliebene Anhörung des Antragsgegners zur Berechtigung einer Kostengrundentscheidung nachzuholen, ohne dass insoweit die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 3 ZPO zum Tragen kommt.

3. Rügt der Antragsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren die Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Berechtigung einer Kostengrundentscheidung, kann er nicht auf seine Rechte nach §§ 936, 924 ZPO verwiesen werden, solange er nicht in der prozessual vorgesehenen Form am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO, GG
Vorschriften:ZPO § 103, ZPO § 104, ZPO § 936, ZPO § 937 Abs. 2, ZPO § 924, GG Art 103 Abs. 1,
Stichworte:Einstweiliges Verfügungsverfahren, Prozessrechtsverhältnis, Kostenfestsetzung, rechtliches Gehör,
Verfahrensgang:LG Meiningen 2 O 1327/04 vom 21.12.2004

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