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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 1 W 31/01 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 W 31/01

Beschluss vom 30.01.2001


Leitsatz:1. Für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der reale Wert des vom Antragsteller behaupteten Anspruchs - bei behaupteten Baumängeln die geschätzten Mängelbeseitigungskosten - maßgeblich. Dabei kann auch auf Angaben eines Privatsachverständigen zurückgegriffen werden, wenn der Antragsteller seine Einschätzung der Mängelbeseitigungskosten hierauf gestützt hat.

2. Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn alle behaupteten Mängel festgestellt worden wären.

Thüringer Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2001 - 1 W 31/01
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 12 Abs. 1, GKG § 15, ZPO § 3 ff,
Stichworte:Zum Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens,

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