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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 29.03.2005, Aktenzeichen: 9 W 3/05 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 9 W 3/05

Beschluss vom 29.03.2005


Leitsatz:1. Nach derzeitiger Rechtslage haben die Gerichte die Abrechnung des Berufsbetreuers nicht nur auf die Richtigkeit des behaupteten Zeitaufwands - wobei im Falle einer die Einzeltätigkeiten aufschlüsselnden Zeitübersicht eine Plausibilitätskontrolle ausreicht - , sondern auch auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Betreuungsmaßnahme hin zu überprüfen.

2. Maßnahmen der unterstützenden Personenfürsorge, zu denen auch ein häufigerer persönlicher Kontakt zum Betreuten gehört, sind nicht primär Gegenstand der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben und können daher nur aus besonderem Anlass vergütet werden, etwa wenn sie mit wesentlich geringerem Aufwand oder kostengünstiger als durch kommerzielle Leistungen Dritter erbracht werden können.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1908i Abs. 1 S. 1, BGB § 1836 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Betreuervergütung, gerichtliche Überprüfung,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 1 T 194/04 vom 15.11.2004

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