JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 28.11.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 304/03
| Leitsatz: | Wird ein Beweisantrag im Bußgeldverfahren in der Verhandlung mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt, dann ist im Urteil im Einzelnen darzulegen, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung des Urteilsinhalts auf das Vorliegen einer den genannten Anforderungen entsprechenden Begründung verwehrt, wenn der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung weder den Urteilsinhalt mitteilt noch neben der Verfahrensrüge die allgemeine Sachrüge erhebt. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 3, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Bußgeldverfahren, Beweisantrag, Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags, |
| Verfahrensgang: | AG Gotha 110 Js 201158/03 vom 25.07.2003 |
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