JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 28.11.2001, Aktenzeichen: 6 W 694/01
| Leitsatz: | 1. Hat bereits das Amtsgericht einen Beteiligten auf einen bestimmten Umstand hingewiesen, ist das Landgericht zu dessen Wiederholung nicht verpflichtet. 2. Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die inhaltlich Umstände im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO betreffen, sind nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern durch entsprechenden Antrag geltend zu machen. Auch stellt der Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO keine Erinnerung im Sinne des § 766 ZPO dar, weil er nicht eine Überprüfung des Pfändungsbeschlusses, sondern die Berücksichtigung neu geltend gemachter Tatsachen bezweckt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 766, ZPO § 851i, |
| Stichworte: | Pfändungsfreistellung, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen 2 T 118/01 |
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