JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 28.10.2004, Aktenzeichen: 1 Ss 65/04
| Leitsatz: | 1. Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Um diese Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen in den Gründen des Verwerfungsurteils erforderlich. 2. Die faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht kommt als genügender Entschuldiggrund i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG in Betracht (Anschluss an BayObLG NJW 1990, 3222; 1991, 1070 f). 3. Der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers vorliegt. Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung hat das Gericht von sich aus aufzuklären. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 74 Abs. 2, StPO § 147, |
| Stichworte: | Ordnungswidrigkeit, Verfahren, |
| Verfahrensgang: | AG Sömmerda 110 Js 202872/02 - 1 Owi vom 23.05.2003 |
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