JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 28.04.2003, Aktenzeichen: 6 W 158/03
| Leitsatz: | 1. Besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG sind solche, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann. Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat FGPrax 2000, 110). Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um rechtliche Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) handelt, kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21). 2. Erforderlich ist es weiter, dass die abgeschlossene Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (Senat, a.a.O). 3. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters, die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senat, a.a.O). 4. Schwerpunkt des vor 1989 in Potsdam absolvierten Hochschulstudium zum Diplom-Staatswissenschaftler war die Vermittlung von Kenntnissen, die auf die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten des Staatswesens der DDR zugeschnitten waren. Sie hat nicht für die Führung einer Betreuung nutzbare besondere Fachkenntnisse vermittelt 5. Die Gewährung des mittleren Stundensatzes (40,50 DM) gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG bestimmt sich allein nach den nutzbaren Fachkenntnissen. Diese müssten durch eine abgeschlossene Ausbildung oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sein. Eine solche, mit formellem Abschluss beendete Ausbildung wird nicht auf isolierten Fortbildungsmaßnahmen oder aufgrund von Berufserfahrungen gewonnen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 188). |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG |
| Vorschriften: | BGB § 1836a, BVormVG § 1, |
| Stichworte: | Betreuervergütung bei DDR-Staatwissenschaftsstudium, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 7 T 716/01 vom 11.02.2003 |
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