JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 28.04.2003, Aktenzeichen: 6 W 136/03
| Leitsatz: | 1. Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und - wie hier - dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 17.12.2002, 6 W 517/02). 2. Nach der insoweit abschließenden Regelung des § 69g Abs. 1 FGG sowie dem Rechtsgedanken des § 69i Abs. 7 FGG können die Angehörigen der Entlassung eines Betreuers als solcher nicht widersprechen. 3. Den Angehörigen des Betroffenen steht ein Beschwerderecht gegen die Neubestellung eines Betreuers (§ 1908c BGB) gem. § 69 i Abs. 8 Hs. 2 i.V.m. § 69 g Abs. 1 FGG zu, sofern die Bestellung von Amts wegen erfolgt ist. Auf vom Betroffenen angeregte Betreuerbestellungen ist § 69 g Abs. 1 FGG nicht übertragbar. 4. Nichts anderes kann gelten, wenn auf Antrag des Betroffenen ein Betreuer nachträglich entlassen und ein neuer bestellt wird. Auch in diesem Fall kommt entsprechend der Wertung des § 69 g Abs. 1 FGG dem Willen des Betreuten höheres Gewicht als dem Mitspracherecht seiner Angehörigen zu. Maßgebend ist insoweit - wie auch sonst bei der Mitwirkung bei der Auswahl des Betreuers (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB) - nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern der natürliche Wille des Betreuten 5. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist in Betreuungssachen nicht anwendbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1996, 607). |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1897, FGG § 69g, FGG § 20, |
| Stichworte: | Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen 4 T 356/02 vom 23.01.2003 |
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