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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 27.11.2007, Aktenzeichen: Bl W 490/07 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: Bl W 490/07

Beschluss vom 27.11.2007


Leitsatz:1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die für sofort vollziehbar erklärte vorzeitige Besitzeinweisung - des Windkraftanlagenbetreibers - hat per se (noch) keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch im Baulandverfahren gestellt werden.

2. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht (Baulandkammer/Baulandsenat) eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug (der vorzeitigen Besitzeinweisung) und dem privaten Interesse des davon Betroffenen (hier einer Gemeinde), von einem Eingriff in seine Rechte verschont zu bleiben, vorzunehmen.

3. Führt diese Abwägung dazu, dass die vorzeitige Besitzeinweisung nicht aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten ist, liegen also keine hinreichenden Gründe für die sofortige Ausführung der mit der sofortigen Besitzeinweisung verbundenen Maßnahmen (wie hier Errichtung und Ausbau von Wegen; Verlegung von Erdkabeln) vor, so ist die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (gegen den Besitzeinweisungsbeschluss) wiederherzustellen.
Rechtsgebiete:EnWG, ThürEG, VwGO, BauGB, ZPO
Vorschriften:EnWG § 45 Abs. 1, EnWG § 45 Abs. 3, ThürEG § 37, ThürEG § 44, VwGO § 80 Abs. 5, BauGB § 221, BauGB § 224 Abs. 2, ZPO §§ 567 ff,
Verfahrensgang:LG Meiningen BLK O 7/07 vom 04.09.2007

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