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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 27.11.2000, Aktenzeichen: 6 W 678/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 678/00

Beschluss vom 27.11.2000


Leitsatz:27.11.2000

6 W 678/00

Rechtliche Grundlage:

KostO § 17 Abs. 2; § 14; Kostenverf. § 4

Nach § 17 Abs. 2 KostO verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Enstantande ist der Rückforderungsanspruch nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung bereits mit der Zahlung der unberechtigt angeforderten Kosten und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes.

Thür. OLG Beschluss v. 27. 11. 2000, 6 W 678/00
Rechtsgebiete:KostO, Kostenverf.
Vorschriften:KostO § 17 Abs. 2, KostO § 14, Kostenverf. § 4,
Stichworte:Kostenrückerattung, Kostenansatz, Verjährung,

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