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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 27.08.2003, Aktenzeichen: 6 W 400/03 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 400/03

Beschluss vom 27.08.2003


Leitsatz:1. Es gibt keine allgemein verbindlichen Vorschriften über die Wahl und Führung von Vorname. Das Vornamens-Bestimmungsrecht der Eltern wird überwiegend als elterliches Freiheitsrecht definiert, dessen Grenzen sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf; dabei gehört zur rechten Ordnung, dass nicht willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen verwendet werden. Daneben hat das Vornamensbestimmungsrecht das Kindeswohl zu beachten.

2. Der Vorname LouAnn ist zur Individual- und Geschlechtskennzeichnung geeignet und beeinträchtigt das Kindesinteresse weder durch anstößige, sinnlose, willkürliche oder sonstige Bezeichnungen, durch die das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben oder beim alltäglichen Gebrauch des Namens gesellschaftlichen Belastungen ausgesetzt wird.

3. Das Standesamt kann nicht Vornamen zurückweisen, weil es die Vereinbarkeit der von den Eltern gewählten Schreibweise mit den Regeln der deutschen Rechtschreibung verneint. Infolge tief greifender gesellschaftlicher und kultureller Veränderungen in Deutschland in den letzten Jahrzehnten wird es inzwischen ohne weiteres hingenommen, dass deutsche Eltern ihren Kindern ausländische Namen geben. Insoweit kommt es auf die Gebräuchlichkeit der Namensschreibung im sprachlichen Herkunftsland des Vornamens an.

4. Der Inhalt der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) ist - ohne Bindungswirkung für die Gerichte - reine interne Verwaltungsvorschrift, die für den Standesbeamten allgemeine Weisungen enthält. Die Bestimmung der DA liefert nur einige grobe Kriterien für die Zulässigkeit von Vornamen, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
Rechtsgebiete:BGB, PStG
Vorschriften:BGB § 1626, PStG § 47,
Stichworte:Vornamensgebung, LouAnn,
Verfahrensgang:LG Erfurt 7 T 470/02 vom 04.06.2003

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