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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 6 W 78/01 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 78/01

Beschluss vom 27.03.2001


Leitsatz:Rechtliche Grundlage: KostO § 14, KostO § 17, BGB § 100

Über die Verzinsung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs im Falle der Überzahlung von Gerichtsgebühren ist im Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden, denn dieser Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadenersatzrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des Kostenerstattungsanspruchs. Über ihn entscheidet das Gericht, das über den Rückerstattungsanspruch selbst zu befinden hat (vgl. BayObLGZ 1998, 340, 342; OLG Köln, Beschlüsse vom 22.12.2000, 2 Wx 31/00 und 2 Wx 32/00).

Der in § 17 Abs. 2 KostO als gegeben vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Kostenrückerstattungsanspruch umfasst nach in Anlehnung an die Regeln der §§ 812, 818 Abs. 1, § 100 BGB Überzahlungsbetrag gezogenen Nutzungen und damit erlangte bzw. ersparte Schuldzinsen, wobei in vergleichbaren Fällen die Rechtsprechung eine Zinshöhe von 6 % als berechtigt anerkannt hat (vgl. BayObLGZ, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.).

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2001 - 6 W 78/01 -
Rechtsgebiete:KostO, BGB
Vorschriften:KostO § 14, KostO § 17, BGB § 100,
Stichworte:Kostenrückerstattung, Verzinsung, Verfahren,

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