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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 27.02.2002, Aktenzeichen: 6 U 360/01 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 U 360/01

Beschluss vom 27.02.2002


Leitsatz:1. Der zu Unrecht übergangene Bieter kann als Schadensersatz nicht sowohl das negative als auch das positive Interesse fordern.

2. Hat der Auftraggeber das Angebot der Klägerin in die letzte Wertungsstufe, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 und 3 VOB/A mit einbezogen, ist er im Grundsatz gehindert, bei der Zuschlagserteilung Umstände aus vorangegangenen Wertungsstufen, etwa fehlende oder besondere Eignung des Bieters erneut zu berücksichtigen (vgl. BGH WM 2002, 305).

3. Ein Angebot ist nicht unvollständig im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, wenn es in einer Reihe von 26 Positionen einen Einheitspreis von 0,01 DM angibt.

4. Für den Auftraggeber kann sich bei Mengenänderungen ein Preisrisiko daraus ergeben, dass einzelne Einheitspreise bewusst zu niedrig in ein Angebot eingesetzt werden. Hier kann der Zuschlag auf ein preislich etwas höheres, aber mit weniger Risiken behaftetes Angebot durchaus VOB/A-gerecht sein, da in diesem Fall das niedrigere Angebot unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts in Wahrheit nicht das wirtschaftlichste ist.
Rechtsgebiete:BGB, VOB/A
Vorschriften:BGB § 252, VOB/A § 25, VOB/A § 21 Nr. 1,
Stichworte:Entgangener Gewinn des übergangenen Bieters,
Verfahrensgang:LG Erfurt 8 O 1935/00

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