JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 26.07.2002, Aktenzeichen: 6 W 224/02
| Leitsatz: | Die nach § 47 Abs. 2 WEG anzustellenden Billigkeitserwägungen müssen an ein Regel-Ausnahmeverhältnis anknüpfen; so fordert die Billigkeit, die außergerichtlichen die Kosten des Gegners demjenigen Beteiligten zu überbürden, der ein Verfahren in Gang gebracht hat und es letztlich willkürlich mittels der Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme einer Entscheidung vorenthält. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG WuM 1991, 134). |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 47 Abs. 2, WEG § 43, |
| Stichworte: | Kostenerstattung im WEG-Vefahren, |
| Verfahrensgang: | LG Erfurt 7 T 575/01 vom 19.02.2002 |
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