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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 1 WF 105/09 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 WF 105/09

Beschluss vom 26.05.2009


Leitsatz:1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist.

2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 323 Abs. 2,
Stichworte:zur Zulässigkeit der Abänderungsklage, wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse,
Verfahrensgang:AG Mühlhausen, 2 F 647/07 vom 12.02.2009

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