JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 1 WF 105/09
| Leitsatz: | 1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist. 2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 323 Abs. 2, |
| Stichworte: | zur Zulässigkeit der Abänderungsklage, wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, |
| Verfahrensgang: | AG Mühlhausen, 2 F 647/07 vom 12.02.2009 |
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