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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 318/04 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 1 Ss 318/04

Beschluss vom 26.01.2005


Leitsatz:Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin erfüllt nicht den Tatbestand des § 24a Abs. 2, 3 StVG, weil es sich bei Methamphetamin nicht um eine der in der Anlage zu § 24a StVG enumerativ aufgeführten Substanzen handelt. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2, 3 StVG ist jedoch dann möglich, wenn sich das Methamphetamin bereits teilweise zu Amphetamin abgebaut hatte und das Vorhandensein des Abbauprodukts Amphetamin für einen Zeitpunkt während der Fahrt im Blut nachgewiesen werden kann.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 24a,
Stichworte:Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung,
Verfahrensgang:AG Gera 260 Js 202420/04 - 5 OWi vom 04.10.2004

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