JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 33/02
| Leitsatz: | Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Ampel entfernt war, als diese von Grün auf Gelb schaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. Senat NZV 1999, 304). Bei Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist darüber hinaus festzustellen, wie lange die Lichtzeichenanlage bereits rotes Licht zeigte, als der Betroffene sie passierte. Feststellungen zur Dauer der Gelbphase und zu der höchstzulässigen Geschwindigkeit sind bei Rotlichtverstoß innerorts grundsätzlich entbehrlich, da mangels anderweitiger Anhaltspunkte von der innerorts üblichen und damit allgemeinkundigen Gelbphase von 3 Sekunden und einer innerorts grundsätzlich geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen ist. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StPO |
| Vorschriften: | StVO § 37 Abs. 1, StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2, StPO § 267, StPO § 261, |
| Stichworte: | Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht, Rotlichtverstoß innerorts, Anforderungen an Urteilsgründe, |
| Verfahrensgang: | AG Altenburg 231 Js 29361/01 - 3 Owi vom 22.10.2001 |
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