JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 6 W 329/02
| Leitsatz: | 1. Ist ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden, obwohl nur ein Besitzrechtsvermerk hätte eingetragen werden können, hat das GBA einen gesetzlich nicht zugelassenen Grundbuch-Sachverhalt geschaffen, den es von Amts wegen löschen muss. 2. In den Fällen der so genannten hängengebliebenen Entstehung von Gebäudeeigentum kann nur im ein Besitzrechtsvermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB eingetragen werden. 3. Den Antrag auf Eintragung eines Besitzvermerks kann das GBA nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses deswegen zurückweisen, weil in Abteilung II des betroffenen Grundstücks bereits ein Vermittlungsvermerk nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG gebucht ist. 4. Bei Ansprüchen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist dem GBA ein Funktionszusammenhang zwischen einem Eigenheim und dem anderen Bauwerk nachzuweisen, welcher sich aus den durch § 4 Abs. 4 Nr. 2 GGV zugelassenen Nachweisunterlagen ergeben kann. 5. Wegen der Sicherungsfunktion des Besitzrechtsvermerks und der ihm durch Art. 233 § 2c Abs. 2 S. 3, 4 EGBGB zugelegten Vormerkungswirkung darf das Grundbuchamt sich auf die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des das Besitzrecht begründenden Sachverhalts beschränken. |
| Rechtsgebiete: | GBO, SachenRBerG, EGBGB |
| Vorschriften: | GBO § 125, GBO § 29, GBO § 13, SachenRBerG § 5 Abs. 2, EGBGB Art. 233 § 2c, |
| Stichworte: | Anlegung eines Gebäudegrundbuchs, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 5 T 291/01 vom 26.04.2002 |
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