Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 6 W 329/02 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 329/02

Beschluss vom 23.07.2002


Leitsatz:1. Ist ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden, obwohl nur ein Besitzrechtsvermerk hätte eingetragen werden können, hat das GBA einen gesetzlich nicht zugelassenen Grundbuch-Sachverhalt geschaffen, den es von Amts wegen löschen muss.

2. In den Fällen der so genannten hängengebliebenen Entstehung von Gebäudeeigentum kann nur im ein Besitzrechtsvermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB eingetragen werden.

3. Den Antrag auf Eintragung eines Besitzvermerks kann das GBA nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses deswegen zurückweisen, weil in Abteilung II des betroffenen Grundstücks bereits ein Vermittlungsvermerk nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG gebucht ist.

4. Bei Ansprüchen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist dem GBA ein Funktionszusammenhang zwischen einem Eigenheim und dem anderen Bauwerk nachzuweisen, welcher sich aus den durch § 4 Abs. 4 Nr. 2 GGV zugelassenen Nachweisunterlagen ergeben kann.

5. Wegen der Sicherungsfunktion des Besitzrechtsvermerks und der ihm durch Art. 233 § 2c Abs. 2 S. 3, 4 EGBGB zugelegten Vormerkungswirkung darf das Grundbuchamt sich auf die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des das Besitzrecht begründenden Sachverhalts beschränken.
Rechtsgebiete:GBO, SachenRBerG, EGBGB
Vorschriften:GBO § 125, GBO § 29, GBO § 13, SachenRBerG § 5 Abs. 2, EGBGB Art. 233 § 2c,
Stichworte:Anlegung eines Gebäudegrundbuchs,
Verfahrensgang:LG Gera 5 T 291/01 vom 26.04.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Beschluss vom 23.07.2002, Aktenzeichen: 6 W 329/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 23.07.2002, 6 W 329/02" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum