JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 23.06.2005, Aktenzeichen: Lw W 55/05
| Leitsatz: | 1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorab zu entscheiden. 2. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen eine aus der Umwandlung einer LPG hervorgegangene GmbH kann auch dann bestehen, wenn der im Unternehmen verbliebene Gesellschafter zwar am Stammkapital der GmbH quotal in gleicher Höhe beteiligt ist wie am Eigenkapital der GmbH, die Satzung der GmbH aber Regelungen enthält, die geeignet sind, den Gesellschafter bei Ausscheiden zu zwingen, seinen Gesellschaftsanteil unterhalb des Verkehrswerts an die übrigen Gesellschafter zu veräußern. Ob die Gesellschafter im Einzelfall hiervon Gebrauch machen, ist unerheblich. |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG, ZPO, LwVG, FGG |
| Vorschriften: | LwAnpG § 28 Abs. 2, ZPO § 114, LwVG § 9, FGG § 14, |
| Stichworte: | Landwirtschaftsanpassungsgesetz, bare Zuzahlung, GmbH, |
| Verfahrensgang: | AG Meiningen Lw 70/01 vom 30.09.2004 |
Um den Volltext vom OLG-THUERINGEN – Beschluss vom 23.06.2005, Aktenzeichen: Lw W 55/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-THUERINGEN - 23.06.2005, Lw W 55/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum