JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 22.12.2003, Aktenzeichen: 4 W 690/03
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich sind Einstellungsbeschlüsse nach §§ 707, 719 ZPO unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Eine Beschwerde (gegen einen Einstellungsbeschluss) ist jedoch dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, bei Ermessensfehlern oder wenn für die Entscheidung eine gesetzliche Grundlage fehlt. 3. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil betrieben, schränkt § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung weiter ein. Hier kommt grundsätzlich nur eine Einstellung (der Zwangsvollstreckung) gegen Sicherheitsleistung (des Schuldners) in Betracht. Nur wenn das VU nicht in gesetzlicher "Weise ergangen ist bzw. ein Fall schuldloser Säumnis (des Schuldners) vorliegt, kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitslkeistung erfolgen (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 707, ZPO § 719, |
| Stichworte: | Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem VU, |
| Verfahrensgang: | LG Gera 3 O 559/03 vom 21.11.2003 |
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