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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 6 W 482/01 



OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 482/01

Beschluss vom 22.10.2001


Leitsatz:1. Im Beitragsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner. Antragsteller sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Bei der Entscheidung über die Durchführung eines das Gemeinschaftseigentum betreffenden selbständigen Beweisverfahrens und die Erhebung einer Sonderumlage für die dazu erforderlichen Kosten handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Verwaltung im Sinne des § 21 WEG, wenn für den zu untersuchenden Bereich ein sondernutzugnsrecht bestellt ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21, WEG § 23, WEG § 15 Abs. 2, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1,
Stichworte:Wohnungseigentümerbeschluß, Beschlußkompetenz,
Verfahrensgang:LG Meiningen 4 T 81/01

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