JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 6 W 357/01
| Leitsatz: | 1. Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung an, wonach sowohl der Rechtspfleger als auch der Richter die sofortige Beschwerde zulassen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 378; OLG Hamm FGPrax 2000, 66). 2. Ob die Ausbildung am Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln mit einer abgeschlossenen (Fach-) Hochschulausbildung vergleichbar und damit die Vergütung des Betreuers nach § 1 Nr. 2 BVormVG zu bemessen ist, hängt davon ab, dass ein mit einem Fachhochschulstudium zeitlich vergleichbarer Aufwand betrieben worden ist, dass vergleichbare Inhalte vermittelt worden sind, dass die durch eine (Fach-) Hochschulausbildung abgedeckte Wissensbreite erfasst wird, und dass schließlich ein Prüfungsabschluss vorgewiesen werden kann (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; BayObLG NJW-RR 2001, 582 m.w.N.). Neben diesen Wertungskriterien ist für die Frage der Vergleichbarkeit auch die durch die Abschlußprüfung erworbene Qualifikation von wesentlicher Bedeutung. Eröffnet sie dem Absolventen den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wird eine Vergleichbarkeit in aller Regel zu bejahen sein. 3. Dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine außerhalb einer Fachhochschule vermittelte Ausbildung als einer Fachhochschulausbildung vergleichbar anerkennt, ist ein im Rahmen des § 1 Nr. 2 BVormVG erheblicher Umstand. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1836a, BVormVG § 1 Nr. 2, FGG § 12, FGG § 56 g Abs. 5, |
| Stichworte: | Berufsbetreuervergütung, |
| Verfahrensgang: | LG Meiningen 4 T 104/01 |
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