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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 22.09.2005, Aktenzeichen: 4 U 800/05 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 800/05

Beschluss vom 22.09.2005


Leitsatz:1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht gestellt werden.

2. Die Frist des § 234 (Abs. 1) ZPO wird nur dadurch gewahrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die versäumten Rechtshandlungen gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht angebracht werden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Vorschriften:GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b, ZPO § 519, ZPO § 534, ZPO § 536, ZPO § 537,
Stichworte:zur Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei verspäteter Berufungseinlegung,
Verfahrensgang:AG Erfurt 14 C 3012/03 vom 06.04.2005

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