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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 22.09.2004, Aktenzeichen: 4 U 793/04 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 U 793/04

Beschluss vom 22.09.2004


Leitsatz:1. Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft sind regelmäßig nur die belebten und verkehrswichtigen Gehwege zum Schutz des Fußgängerverkehrs zu räumen und zu streuen.

2. Diese Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt für Straßen, die von Fußgängern (auch) als Gehweg benutzt werden. Hier hängt die - gegenüber Fußgängern bestehende - Streupflicht davon ab, ob es sich um - für den Fußgängerverkehr - unentbehrliche Fußgängerüberwege handelt.

3. Im übrigen besteht in zeitlicher Hinsicht eine Räum- und Streupflicht in der Regel nur für die Zeit des Hauptberufsverkehrs und - an Feiertagen - für die Dauer des normalen Tagesverkehrs.

4. Bei extremen Witterungsbedingungen besteht eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, wo Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, also in der Regel erst, wenn sich das Wetter wieder beruhigt hat.
Rechtsgebiete:ThürStrG
Vorschriften:ThürStrG § 49,
Stichworte:Streupflicht auf von Fußgängern genutzten (innerörtlichen) Fahrstraßen,
Verfahrensgang:LG Mühlhausen 66 O 1062/0 vom 21.07.2004

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