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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 4 W 173/06 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 4 W 173/06

Beschluss vom 22.06.2006


Leitsatz:Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind dann dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO bei Rücknahme der Klage (im Hauptsacheverfahren) aufzuerlegen, wenn das selbständige Beweisverfahren die Grundlage für das spätere Hauptverfahren geschaffen hat.

Dabei kommt es nicht auf die Verwertung des im selbständigen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisses, sondern nur darauf an, ob eine abgeschlossene Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren vorlag, das im Hauptsacheverfahren hätte herangezogen werden können.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Meiningen 1 O 1018/04 vom 20.02.2006

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