JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 22.04.2005, Aktenzeichen: 1 WF 455/04
| Leitsatz: | 1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäss § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d.h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die eingereichte und demnächst zugestellt Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in der Höhe. 3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten dann beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangen Stufe nicht weiterbetrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen. |
| Rechtsgebiete: | EG 229, BGB |
| Vorschriften: | EG 229 § 6 Abs. 1 S. 1, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 204 Abs. 2 S. 1, BGB § 204 Abs. 2 S. 2, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14, |
| Stichworte: | Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Stufenklage, Verjährungshemmung durch Klageerhebung, Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsantrages kein Weiterbetreiben, |
| Verfahrensgang: | AG Gera 1 F 715/02 vom 27.07.2004 |
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