JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 22.03.2006, Aktenzeichen: 6 U 968/05
| Leitsatz: | 1. 1. Werden in einer Anfechtungsklage mehrere Beschlüsse angefochten, so ist für jeden Beschluss der Streitwert nach Maßgabe des § 247 AktG gesondert zu ermitteln; die für jeden Antrag festgesetzten Teilstreitwerte sind zu addieren (BGH, WM 1992, 1370, 1371). 2. Anders als bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO ist gem. § 247 Abs. 1 AktG nicht allein das Interesse des Klägers maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung der Sache für beide Parteien 3. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich nach dem mit der Vernichtung des angefochtenen Beschlusses verbundenen Erfolg und wird regelmäßig durch den Wert des klägerischen Aktienbesitzes begrenzt. 4. Das Interesse der beklagten Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses, orientiert sich, soweit ein konkreter Vermögenswert der beschlossenen Maßnahme nicht feststellbar ist, an der Grundkapitalziffer oder an der Bilanzsumme der Gesellschaft im maßgeblichen Geschäftsjahr. 5. Bei einem Wert des Aktienbesitzes von 506,18 ¤ einerseits und einem in 450.000 Stückaktien zerlegten Grundkapital im Gesamtwert von 1.150.406,73 ¤ und einer Bilanzsumme von 4.390.982,34 ¤. ist ein Streitwert von je 5.000.- ¤ pro angefochtenen Beschluss angemessen. |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Vorschriften: | AktG § 247, ZPO § 3, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | LG Mühlhausen HKO 141/04 |
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