JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 1 UF 354/03
| Leitsatz: | 1. Abänderungsgründe i. S. des § 1696 Abs. 1 BGB müssen nach der Erstentscheidung ein-getreten oder bekannt geworden sind und die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Die Umstände, die für die Erstregelung maßgebend gewesen waren, müssen sich erheblich geändert haben oder aber wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein. 2. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Abänderungsgrund kann vorliegen, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich als schlechthin erziehungsungeeignet offenbart, indem er das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung wiederholt verletzt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1696 Abs. 1, |
| Stichworte: | Abänderung einer Sorgerechtsregelung, Abänderungsgründe, entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, |
| Verfahrensgang: | AG Gera 2 F 985/02 vom 24.06.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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