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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 22.02.2002, Aktenzeichen: 6 W 117/02 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 117/02

Beschluss vom 22.02.2002


Leitsatz:1. Darüber, ob gem. § 69 g Abs. 5 S. 2 FGG die Anhörung einem Kammermitglied als beauftragtem Richter anvertraut wird, weil von vornherein anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag, hat die Kammer bei Eintritt in das Tatsachenprüfungsverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung hat das Landgericht entweder in der Übertragungsentscheidung oder in dem Hauptsachebeschluss zu begründen (vgl. Senat, FGPrax 2000, 239 m.w.N.).

2. Das bei einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme an Stelle eines Gutachtens ausreichende ärztliche Zeugnis soll nämlich dazu dienen, die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme glaubhaft zu machen. Es muss daher bei einer Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen von einem Arzt für Psychiatrie oder einem Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie stammen. Ein Schreiben ist als ärztliches Zeugnis unverwertbar, wenn es weder erkennen lässt, wer das Zeugnis abgegeben hat noch wen es betrifft.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 70h, FGG § 70g, FGG § 69g Abs. 5,
Stichworte:Arztzeugnis vor Unterbringung, Kammeranhörung,
Verfahrensgang:LG Gera 5 T 61/02

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