JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 1 UF 454/06
| Leitsatz: | 1. Die Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen Sohn zu entscheiden. 2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit eingreift. 3. Im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nur solche Eingriffe zu unterlassen, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen nicht erforderlich sind. 4. Der Schutz der Intimsphäre der Mutter tritt gegenüber dem vorrangigen Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurück. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Vorschriften: | ZPO § 355 Abs. 2, ZPO § 372a, ZPO § 387 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, |
| Stichworte: | Fehlende Mitwirkung des Kindes und der Kindesmutter an einem Abstammungsgutachten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, |
| Verfahrensgang: | AG Jena 44 F 653/05 |
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