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JuraForum.deUrteileOLG-THUERINGENBeschluss vom 22.01.2001, Aktenzeichen: 6 W 812/00 

OLG-THUERINGEN – Aktenzeichen: 6 W 812/00

Beschluss vom 22.01.2001


Leitsatz:1. Der Auskunftsanspruch ist als bloßer Hilfsanspruch dann nicht vollstreckbar, wenn der Gläubiger aufgrund der Auskunft oder Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte. Ein dahingehender Einwand, ist durch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

2. Ob der Schuldner eines Auskunftsanspruchs den Gläubiger auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen verweisen kann, ist eine Frage des Umfangs und der Art der geschuldeten Auskunft, welche nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären ist.

3. Wendet der Vollstreckungsschuldner die Unmöglichkeit der Erfüllung der geschuldeten Leistung ein, findet dieser gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Einwand nur Beachtung, wenn der Schuldner die Gründe dieser Unmöglichkeit substantiiert und nachprüfbar vorträgt.

4. Ist der Schuldner verurteilt, mittels Vorlage von Verträgen Auskunft zu erteilen, kann der Gläubiger nicht die Vorlage von Auftrags- und Lieferscheinen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch muss dem Bestimmtheitsgrundsatz in der Zwangsvollstreckung entsprechend dergestalt gesondert tituliert sein, dass die vorzulegenden Belege bezeichnet sind.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 22.01.2001 - 6 W 812/00
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 888,
Stichworte:Auskunfterteilung, Zwangsvollstreckung, Urkundeneinsicht,

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