JuraForum.de > Urteile > OLG-THUERINGEN > Beschluss vom 21.01.2004, Aktenzeichen: 1 UF 505/03
| Leitsatz: | 1. Zur Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. 2. Die Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. 3. Eine eindeutige Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Parteinen in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und im beiderseitigen Einvernehmen abänderbar ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, HausratsVO, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1361b, HausratsVO § 1, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7, |
| Stichworte: | Ehewohnung, |
| Verfahrensgang: | AG Mühlhausen 2 F 263/03 vom 23.10.2003 |
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